SATZUNG

  1. Der Verein führt den Namen „Hamburger Institut für Mediation“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll der Verein den Namen tragen „Hamburger Institut für Mediation e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereines ist gem. § 52 AO Abs.2 Nr.7 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der konstruktiven Konfliktlösung und Mediation. Der Verein soll auch die Anwendung und Verbreitung von Mediation fördern. Mediation ist eine besondere Form der Vermittlung in Konflikten, die den beteiligten hilft, ihre Konflikte einvernehmlich ohne Anrufung der Gerichte zu lösen. Der Verein trägt damit dazu bei, in der Gesellschaft eine außergerichtliche Streitkultur zu entwickeln.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
    1. Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildung in Mediation durch Seminare, Workshops, Arbeitsgemeinschaften, Supervision und Vorträge
    2. Wissenschaftliche Forschung zu Grundlagen der Mediation (Theorien, Methoden, Techniken) und im Bereich angewandter Mediation (Wirkung, Mitteleinsatz, Prozessverlauf) in den jeweiligen Arbeitsfeldern; Veröffentlichung der Forschungsergebnisse; Förderung und Unterstützung von
      Modellprojekten zur Mediation
  3. Der Verein ist parteipolitisch und und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit Interessierten und Gleichgesinnten zusammen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als solche auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:

Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

1.1. Natürliche Personen, die sich professionell mit Konfliktbearbeitung befassen und deren berufliches Interesse sich besonders auf Mediation richtet, insbesondere JuristInnen, PsychologInnen, PsychotherapeutInnen, SozialpädagogInnen und Angehörige anderer beratender Berufe, z. B. Wirtschafts- und Unternehmensberater sowie Personen, die sich in Ausbildung zu einem entsprechenden Beruf befinden. Sie müssen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins (§ 2) aktiv unterstützen.

1.2. Juristische Personen, deren Zweck den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entspricht oder die diese Zielsetzung fördern. Sie haben zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eine/n Vertreter zu benennen.

Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:

1.3. Natürliche und juristische Personen, die Ziele und Einrichtungen des Vereins lediglich durch einen laufenden finanziellen Beitrag unterstützen.

Aufnahme von Mitgliedern

2.1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und zu begründen.

2.2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem/der AntragstellerIn schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung auch zu begründen.

2.3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der/die AntragstellerIn die schriftliche Mitteilung über seine/ihre Aufnahme in den Verein erhält.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

3.1. durch Austritt. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (s. § 1).

3.2. durch den Tod des Mitglieds.

3.3. durch den Ausschluss des Mitglieds.

Ausschlussgründe sind:

–  das Zuwiderhandeln gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins bzw. grobe Verstöße gegen anerkannte Berufspflichten,

–  Zahlungsrückstand mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Jahre, sofern nach einmaliger Mahnung in Schriftform keine Zahlung erfolgt ist.

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit schriftlicher Begründung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.

  • Jedes Mitglied des Vereins hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig wird.
  • Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit fest. Bei Beitritt eines Mitglieds nach dem 30. Juni eines Jahres reduziert sich dessen Beitrag für das Eintrittsjahr auf die Hälfte.
  • Beiträge und Spenden dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden.
  • Spenden können zweckgebunden für einen bestimmten Satzungszweck geleistet werden.

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Die Diskussion und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins.
    2. Wahl, Entlastung, Abberufung des Vorstandes und Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder über die Mindestanzahl hinaus.
    3. Die Wahl der KassenprüferInnen.
    4. Die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen des Vereins.
    5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen, über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung per E-Mail oder Telefax ist ausreichend.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Vereinsinteresse erfordert
    2. wenn die Einberufung von mindestens 3/7 der ordentlichen und/oder fördernden Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Sie ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Vorstand einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Mitglied des Vorstands und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins: der/dem 1. Vorsitzende/n, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und zwei BeisitzerInnen. Dem Vorstand können ferner nicht-stimmberechtigte Ehrenvorsitzende angehören.
  2. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl, wenn vor Ablauf der Amtszeit keine neue Wahl erfolgt. Dies gilt nicht für die Fälle der vorzeitigen Abberufung und des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so soll der Restvorstand ein neues Vorstandsmitglied ernennen. Die Amtsperiode des Vorstands entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern kein Vereinsmitglied widerspricht, ist die Block- bzw. Listenwahl des Vorstands zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die SchatzmeisterIn. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Beide können durch Beschluss der Mitgliederversammlung generell oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  5. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, sofern nicht nach § 7 die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, eine/n GeschäftsführerIn ernennen und eine Geschäftsstelle einrichten.
  • Zwei KassenprüferInnen haben die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.
  • Über die Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Die KassenprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Die inhaltliche Arbeit des Vereins wird vom Vorstand und den Arbeitsgruppen getragen.
  • Die Arbeitsgruppen bilden sich aus den Mitgliedern und wählen aus ihrer Mitte eine Leitung.
  • Von jedem Mitglied des Vereins wird die Teilnahme an einer Arbeitsgruppe erwartet.
  • Der Vorstand kann auf Vorschlag der jeweiligen Arbeitsgruppen Personen zur Mitarbeit berufen, die nicht Mitglied des Vereins sind.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Ablösung bestehender Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten und Rückerstattung geleisteter Bar- und Sacheinlagen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

Satzung HIMeV, Stand 22. Januar 2018