MEDIATIONSGESETZ

 

Am 21. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten Mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG)“ hat die Mediation endlich auch in Deutschland eine gesetzliche Grundlage erhalten. Damit wurden die Vorgaben der EU umgesetzt.

Das Mediationsgesetz definiert das außergerichtliche Verfahren der Mediation und regelt dessen wesentliche Grundsätze und die Vorraussetzungen für die Tätigkeit als MediatorIn. Die Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung sollen damit in allen Bereichen gefördert werden.

Entsprechende Änderungen haben Eingang in die Prozessordnungen z.B. des Zivil-, Familien-, Arbeits- und Verwaltungsrechts gefunden. So sollen die Parteien u.a. gem. § 253 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens angeben, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist bzw. mitteilen, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Nachdem in den letzten Jahren an vielen deutschen Gerichten gerichtsinterne Mediation von RichterInnen angeboten wurde, gibt es fortan diese Möglichkeit im Gericht nur noch bei Güteverhandlungen vor GüterichterInnen. Gem. § 278 Abs. 5 ZPO kann ein Zivilgericht die Parteien für eine Güteverhandlung an eine hierfür bestimmte und nicht entscheidungsbefugte Güterichterin oder einen Güterichter verweisen. Die Güterichterin bzw. der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Den „gerichtlichen Mediator“ gibt es nicht mehr.